Gemein­same Pres­se­mel­dung der Polizei Berlin und der Staats­an­walt­schaft Berlin

Ein 35-jähriger kame­ru­ni­scher Staats­an­ge­hö­riger war mit anderen Per­sonen an einer mit Bade­verbot aus­ge­wie­senen, umzäunten Stelle gegen­über dem Freibad ins Wasser gegangen. Dort ging der unter erheb­li­chem Alko­hol­ein­fluss ste­hende Mann, der nicht schwimmen konnte, plötz­lich unter und ertrank. Meh­reren Zeugen gelang es zwar, ihn aus dem Wasser zu ziehen, die Wie­der­be­le­bungs­maß­nahmen, die von einem Not­arzt fort­ge­setzt wurden, waren aber erfolglos.

In meh­reren auf­grund des Gesche­hens erstat­teten Straf­an­zeigen wird einem Bade­meister des Frei­bades Plöt­zensee unter­stellt, er habe auf­grund einer rechts­ex­tre­mis­ti­schen Gesin­nung den 35-Jährigen Afri­kaner vor­sätz­lich ertrinken lassen. Nach den gemein­samen Ermitt­lungen von Polizei und Staats­an­walt­schaft Berlin hat sich dieser Ver­dacht nicht bestä­tigt, es ergaben sich keine Anhalts­punkte für ein schuld­haftes Ver­halten des Bade­meis­ters. Er ist nach den vor­lie­genden Zeu­gen­aus­sagen und übrigen bis­he­rigen Ermitt­lungs­er­geb­nissen erst zehn Minuten später über den außer­halb seines Auf­sichts­ge­bietes gesche­henen Unfall infor­miert worden. Danach hatte er keine Mög­lich­keit mehr, den Ertrin­kenden noch zu retten.

In diesem Zusam­men­hang muss darauf hin­ge­wiesen werden, dass ein Auf­recht­er­halten der Behaup­tung, der Bade­meister habe den 35-Jährigen ertrinken lassen, den Straf­tat­be­stand der Ver­leum­dung erfüllen dürfte und mit einer ent­spre­chenden Straf­an­zeige zu rechnen ist.

Quelle: Polizei Berlin, 1.August 2014